Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten.
§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (3) IntPatÜG → Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (4) IntPatÜG → Übersetzungsfehler
§ 3 (5) IntPatÜG → Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung
§ 3 (6) IntPatÜG → Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG
§ 3 (7) IntPatÜG → Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG
§ 5 ÜbersV → Rechtsfolgen bei Form- und Terminmängeln
Absatz 2 regelt, dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wird.1)
Die Rechtsfolge, dass die Wirkungen des europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, sieht Art. II § 3 IntPatÜbkG dementsprechend in Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 3 EPÜ nur in Absatz 2 für die dort genannten Fälle vor, dass die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer nicht ordnungsgemäßen Form eingereicht wird oder dass die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wird.2)
Hat der Patentinhaber fristgerecht eine Übersetzung des nicht in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents eingereicht, findet Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland, wenn die Übersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grundsätzlich als Fehler der Übersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II § 3 Abs. 4 und 5 IntPatÜbkG bestimmen.3)
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die Wirkungen eines europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollständige) deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat, nicht statthaft.4)
Vielmehr hat nach § 5 ÜbersV [→ Rechtsfolgen bei Form- und Terminmängeln] das Deutsche Patent- und Markenamt die Feststellung nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG zu treffen, dass die Übersetzung nicht innerhalb der in Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜbkG bezeichneten Frist vollständig und in einer Form vorliegt, die eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestattet und insbesondere den Bestimmungen des § 3 IntPatÜbkG entspricht.5)
Ein solcher feststellender oder die Feststellung ablehnender Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes kann im Wege der Beschwerde zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (§ 73 PatG). 6)
Darüber hinaus kann das fehlende Wirksamwerden eines europäischen Patentes nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG im Patentverletzungsverfahren eingewendet werden.7)