Freie Beweiswürdigung

§ 93 (1) Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die freie Beweiswürdigung als Grundlage für die Entscheidungsfindung des Patentgerichts.

§ 93 (1) S. 1 PatG

Das Patentgericht entscheidet [→ Entscheidung durch das Patentgericht] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

siehe auch

§ 93 (1) PatG → Freie Beweiswürdigung und Begründungspflicht
Beschreibt die Grundlagen der Entscheidungsfindung des Patentgerichts auf Basis der Verfahrensergebnisse.