Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung [→ Einreichung elektronischer Dokumente maßgebend.
§ 34 PatG → Patentanmeldung
§ 36 PatG → Zusammenfassung
§ 12 DPMAV → Einreichung elektronischer Dokumente
PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.