Erteilung der Zwangslizenz nach Patenterteilung

§ 24 (6) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent erst nach dessen Erteilung zulässig ist.

§ 24 (6) S. 1 PatG

Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig.

siehe auch

§ 24 (6) PatG → Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen
Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.