§ 24 (6) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent erst nach dessen Erteilung zulässig ist.
Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig.
§ 24 (6) PatG → Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen
Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.