Ermäßigung der Jahresgebühren durch Lizenzbereitschaft

§ 23 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ermäßigung der Jahresgebühren, wenn der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

§ 23 (1) S. 1 PatG

Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte.

§ 23 (1) S. 2 PatG

Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.

siehe auch

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.