Liegt ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang vor, so steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, seinen Schaden auch auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen.1)
§ 139 (2) PatG → Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Wer ein Patent verletzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Schaden auch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann.