Einspruchserklärung

§ 59 (1) S. 2 PatG

Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen [→ Einspruchsgründe].

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchsverfahrens

Für einen wirksamen Einspruch bedarf es keines Antrags.1)

Identität des Einsprechenden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben.2)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe muss nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lässt.3) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz.4) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren5).

Die Identität des Einsprechenden muss zweifelsfrei feststehen, weil andernfalls dem Patentinhaber durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten insoweit faktisch abgeschnitten werden könnten, als es um in der Person des Einsprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne Weiteres ermöglichen, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben.6)

Lässt die Einspruchsschrift die Person des Einsprechenden offen, so muss durch Auslegung festgestellt werden, ob sich aus dem Gesamtinhalt des Schreibens eine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt. Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger beizulegen ist.7)

Nach der Rechtsprechung des BGH8) ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Partei - hier als Einsprechender - anzusprechen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen ist.9)

Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich und der Einspruch unzulässig.10)

Patentanwalt als Einsprechender: Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei, dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.11)

siehe auch

1)
BGH Beschl. v. 11.10.2004 – X ZB 2/04, GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr
2)
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06; m.V.a. BGH GRUR 1990, 108 ff. - Messkopf
3)
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06; m.V.a. BGH NJW 1985, 2650 m. w. N.
4)
vgl. BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung
5)
vgl. BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß
6)
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06; m.V.a. BGH a. a. O. - Messkopf
7)
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06 ; m.V.a. BGH GRUR 1990, 348 ff. - Gefäßimplantat
8)
a. a. O. - Gefäßimplantat
9) , 10) , 11)
BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06