In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein [→ Merkmalsgliederung].
§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz