Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 [→ Rechnungslegungsanspruch] bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
§ 140d (1) S. 1 PatG → Rechnungslegungsanspruch
§ 140d (1) S. 2 PatG → Schutz vertraulicher Informationen
§ 140d (2) PatG → Unverhältnismässigkeit des Rechnungslegungsanspruches
§ 140d (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Rechnungslegungsanspruch