Als Druckschrift bezeichnet man im Patentrecht eine schriftliche Veröffentlichung. Gehört die schriftliche Veröffentlichung zum Stand der Technik, so kann sie einer einer Patentanmeldung möglicherweise patenthindernd entgegengehalten werden kann (Vorveröffentlichung).
Vorveröffentlichte Druckschriften werden in der Regel im Rahmen einer Patentrecherche ermittelt.
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik