§ 8 (1) IntPatÜG → Verbot des Doppelschutzes
Um Doppelpatentierungen zu vermeiden ist das Patentamt gehalten, bei der Prüfung [→ der Teilanmeldung] die Anspruchsformulierung und den Schutzumfang des zuerst erteilten Patents zu beachten.1)
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung