Ein Computerprogrammanspruch [§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen] ist eine spezielle Art von Patentanspruch, der sich auf ein Computerprogramm bezieht [→ Computerimplementierte Erfindung]. Dieser Anspruch kann entweder direkt das Computerprogramm selbst oder indirekt eine Datenverarbeitungsvorrichtung, die zur Ausführung des Computerprogramms ausgelegt ist, schützen.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine Lehre, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.1)Das bedeutet, dass nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines programmierten Rechners eine Patentfähigkeit zur Folge haben kann.2)
Ein Computerprogrammanspruch muss daher Anweisungen enthalten, die über die bloße Beschreibung eines Programms hinausgehen und konkrete technische Lösungen bieten. Diese technischen Lösungen müssen neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, um patentfähig zu sein.3)
Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfolge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung.4)
→ Anspruchskategorie
Bezieht sich auf die verschiedenen Arten von Patentansprüchen, die in einer Patentanmeldung enthalten sein können.
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen