Biotechnologische Erfindungen

§ 1a PatG regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.

§ 1a (1) PatG → Nicht patentierbare Bestandteile des menschlichen Körpers
Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich der Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen, sind nicht patentierbar.

§ 1a (2) PatG → Patentierbare isolierte Bestandteile
Isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers oder durch technische Verfahren gewonnene Bestandteile können patentierbar sein, selbst wenn sie natürlichen Bestandteilen identisch sind.

§ 1a (3) PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden.

§ 1a (4) PatG → Verwendung von Gensequenzen im Patentanspruch
Die Verwendung einer Gensequenz, die mit einer natürlichen Sequenz übereinstimmt, muss im Patentanspruch konkret beschrieben werden.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.