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§ 1a (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Beschreibung der gewerblichen Anwendbarkeit von Gen-Sequenzen in der Anmeldung.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.
§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.
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