Biologisches Material

§ 2a (3) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) definiert den Begriff „biologisches Material“.

§ 2a (3) Nr. 1 PatG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;

§ 34 (8) PatG → Hinterlegung von biologischem Material

§ 34a PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung

siehe auch

§ 2a (3) PatG → Definitionen biologischer Begriffe
Liefert Definitionen für Begriffe, die im Kontext des Gesetzes verwendet werden.