Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche
§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form
Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein.1)
Sofern für allgemeine Begriffe und ihre konkrete Ausführungsform dasselbe Bezugszeichen verwendet wird – vorliegend gleiches Bezugszeichen sowohl für „Steuereinrichtung“ als auch für „Verdecksteuergerät“ –, so ist dies auch im Hinblick auf § 8 Abs. 9 PatAnmV nicht wegen fehlender Sachdienlichkeit zu beanstanden.2)
Anders als bei Bezugszeichen, die lediglich das Verständnis eines Patentanspruchs im Blick auf eine – das gleiche Bezugszeichen enthaltende – Zeichnung erleichtern soll, kommt einer Klammereinfügung in Form eines Begriffs eine den Patentgegenstand bestimmende Bedeutung zu.3)
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz