§ 67 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht.
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats je nach Art des Verfahrens.
§ 67 (2) PatG → Besetzung des Nichtigkeitssenats
Regelt die Besetzung des Nichtigkeitssenats in verschiedenen Fällen.
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.