Beschwerdefrist

§ 73 (2) Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) legt die Frist zur Einreichung der Beschwerde fest.

§ 73 (2) S. 1 PatG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

siehe auch

§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Einreichungsfristen für das Beschwerdeverfahren.