Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
§ 73 (1) PatG → Beschwerde
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
§ 73 (2) S. 3 PatG → Zustellung im Beschwerdeverfahren
§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde