§ 43 (8) des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht Maßnahmen zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.