Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit [→ Nichtigkeitsverfahren] des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, was sich nach Auffassung des Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergibt.1)
Gleiches gilt für den Fall, dass das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis [→ Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] nur einzelne Angriffsmittel des Klägers aufgreift und der Beklagte daher keinen Anlass hat, zusätzlich zu Hilfsanträgen, die dem erteilten Hinweis Rechnung tragen, vorsorglich weitere Hilfsanträge im Hinblick auf Angriffsmittel zu stellen, auf die das Patentgericht in seinem Hinweis nicht eingegangen ist oder die es als nicht aussichtsreich eingeschätzt hat .2)
Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann als sachdienlich anzusehen sein, wenn das Patentgericht den Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es an einer im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG geäußerten, dem Beklagten günstigen Einschätzung nicht festhält.3)
Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents mit einer geänderten Fassung ist in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, was sich nach Auffassung des Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergab.4)
Eine Verteidigung des Streitpatents in geänderter Fassung in der Berufungsinstanz ist regelmäßig nicht sachdienlich, wenn bereits in der ersten Instanz Veranlassung bestand, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen.5)
Wenn das Patentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vorläufig mitteilt, dass der Gegenstand des Patents durch den Stand der Technik nahegelegt sei, ist der Beklagte gehalten, das Patent gegebenenfalls in geänderter Fassung zu verteidigen.6)
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz