Beginn des Prüfungsverfahrens

§ 44 (3) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Beginn des Prüfungsverfahrens in Bezug auf vorherige Anträge.

§ 44 (3) S. 1 PatG

Ist bereits ein Antrag nach § 43 [→ Rechercheantrag] gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43.

siehe auch

§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.