§ 49 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass der Erteilungsbeschluss auf Antrag des Anmelders bis zu einer bestimmten Frist ausgesetzt werden kann.
Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
§ 49 PatG → Erteilung des Patents
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.