Aussetzung des Erteilungsbeschlusses

§ 49 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass der Erteilungsbeschluss auf Antrag des Anmelders bis zu einer bestimmten Frist ausgesetzt werden kann.

§ 49 (2) PatG

Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

siehe auch

§ 49 PatG → Erteilung des Patents
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.