Ausscheidung

Verzicht im Anmeldeverfahren

Unter Ausscheidung versteht man eine Teilung der Patentanmeldung mit gleichzeitigem erklärten Verzicht auf den abgetrennten Teil in der Stammanmeldung, um die Stammanmeldung einheitlich zu machen.

Fraglich ist, ob für die weitere Prüfung der Stammanmeldung ein bindender Verzicht auf den ausgeschiedenen Teil zwingend erforderlich ist oder nicht.

Bei der im Gesetz nicht geregelten Ausscheidung handelt es sich um eine Anmeldung, die mit Eingang der Ausscheidungserklärung entsteht.1)

Die Ausscheidungsanmeldung wird in der Verfahrenslage weitergeführt, in der sich die Stammanmeldung im Zeitpunkt der Ausscheidung befand.2)

Literatur

→ Hans-Joachim Stornik: „Abschied von der Ausscheidungserklärung“, GRUR 2004, 117

siehe auch

Verzicht im Anmeldeverfahren
Teilanmeldung
§ 34 (5) PatG → Einheitlichkeit der Erfindung

1)
BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03
2)
BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03; m.V.a. BGH GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe