Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Verwendungsanspruch im Hinblick auf die der therapeutischen Behandlung zeitlich vorgelagerte augenfällige Herrichtung der Sache [→ Stoffe und Stoffgemische] für die beanspruchte Verwendung auch die gewerbliche Anwendung ein. § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG soll ihm deshalb nicht entgegenstehen.1)