Augenfällige Herrichtung

Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Verwendungsanspruch im Hinblick auf die der therapeutischen Behandlung zeitlich vorgelagerte augenfällige Herrichtung der Sache [→ Stoffe und Stoffgemische] für die beanspruchte Verwendung auch die gewerbliche Anwendung ein. § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG soll ihm deshalb nicht entgegenstehen.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 18. Januar 2007 - 21 W (pat) 17/05; m.V.a. ; m.V.a. BGH GRUR 1983, 729 - „Hydropyridin“; GRUR 2001, 321, 323 - „Endoprotheseeinsatz“; missverständlich zu Art. 52 Abs. 4 EPÜ; BGH PharmR 2007, 111, 14 - „Carvedilol II“; vgl. auch Schulte, PatG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 262