Anti-Softwarepatent-Propaganda

Auf dieser Seite werden die schönsten Beispiele für Propaganda und bewusste(?) Falschinformation der Softwarepatentgegner gesammelt und nach Möglichkeit mit objektiven Argumente entkräftet bzw. richtig gestellt werden.

nosoftwarepatents-award.com

Auf dieser Homepage soll „mit dem nosoftwarepatents-award 2006 ein bestehendes Patent ausgezeichnet werden, das nach Meinung der Nutzer besonders schädlich für die Wirtschaft und Unternehmen ist“. Die „Schädlichkeit“ eines Patents richtet sich nach seinem Schutzbereich. Der Schutzbereich wiederum richtet sich nach den Ansprüchen (§ 14 PatG).

Leider findet sich auf der Website bei den Hinweisen wie ein Patent zu lesen ist schon der erste Fehler. Die Ansprüche sagen nicht wofür ein Dritter Lizenzen zahlen muss, sondern sie legen fest, welches Verbietungsrecht der Patentinhaber gegenüber Dritten hat (s. dazu auch die §§ 9 bis 13 PatG). Der zweite Fehler in den Hinweisen liegt in der Behauptung es würde reichen einen einzigen der Ansprüche zu verletzen. Dies ist schlichtweg falsch. Eine Verletzung liegt dann vor, wenn wenigstens die Merkmale eines unabhängigen Anspruches verwirklicht werden. Dieser Unterschied mag dem unerfahrenen Leser als marginal vorkommen, aber er ist essentiell wichtig für das Verständnis. Weiterhin steckt in den „Hinweisen“ ein erster Kritikpunkt, nämlich der, dass in der Praxis nur Ideen und nicht deren Verwirklichung (Umsetzung bzw. Quellcode) veröffentlicht werden. Diese Kritik mag auf einen ersten Blick als berechtigt erscheinen. Bei näherer Betrachtung wird sie allerding ein wenig schwächlich. Wie soll ein Patentschutz funktionieren, wenn neue Entwicklungen so offenbart werden würden, dass sie ohne weiteres mithilfe der Patentschrift nachgebaut werden können? Oder - bezogen auf „Softwarepatente“ - dass man einfach nur noch den Quellcode umsetzen müsste? Um es mal etwas umgangssprachlicher auszudrücken: Bei einem Patent geht es nicht darum, aller Welt einen Bauplan oder eine fertige Software in die Hand zu drücken. Es geht darum der Konkurrenz zu zeigen, dass ich (als Patentinhaber) als erster die Idee hatte und wenn jemand diese Idee benutzen möchte, er das nur mit meinem Einverständnis darf. Wenn er ohne etwas dafür tun zu müssen meine Idee verwenden will, dann soll er eben mein Produkt kaufen.

Softwarepatente des Monats März

Generell lässt sich zu den Sofwarepatenten des Montas März sagen, dass die Softwarepatentgegner auf die Druckschriften verweisen, wie sie ursprünglich eingereicht wurden. Wie sie allerdings selbst erkannt haben, wurde gegen jedes dieser Patente Einspruch (das ist die korrekte Terminologie, nicht „Widerspruch“) eingelegt. In der Praxis werden allerdings sowohl während des Anmeldeverfahrens, als auch im Einspruchsverfahren Ansprüche geändert. Somit wird also (bewusst oder aus Unwissenheit) ein falscher Eindruch von den Schutzbereichen der unten aufgeführten Patente erweckt, indem auf die ursprünglich eingereichten Druckschriften verwiesen wird.

Die Behauptungen der Softwarepatentgegner sind generell in kursiv dargestellt.

Softwarepatent des Monats März - Patent 1

EP375330 – Zentralisierte Datenbank für Postanwendungen

Hauptanspruch: Eine zentrale Datenbank verwaltet die Daten untergeordneter Datenbanken, die per Netzwerk erreichbar sind, und kann deren Daten nach Kategorien sortieren.

Dieser „Hauptanspruch“ scheint sich auf - wie oben beschrieben - die ursprünglich eingereichte Fassung zu beziehen. Tatsächlich in Kraft ist folgender Hauptanspruch, wie aus der richtigen Patentschrift EP 0375330B2 entnommen werden kann:

Postversendesystem zur Verarbeitung von für die Postverarbeitung relevanter Information zur Verteilung an Versender, umfassend:

(A) eine rechnergestützte zentrale Datenstation;

(B) eine Vielzahl von Postversendestationen, welche jede eine computersteuerbare Datenbank hat und welche mit ähnlichen Unternehmen in Beziehung stehen;

(C) eine Kommunikationsverbindung, welche die rechnergestützte zentrale Datenstaion mit jeder der Postversendestationen verbindet; wobei die rechnergestütze zentrale Datenstation enthält:

a) Mittel zum Zugreifen auf ausgewählte einzelne Postversendestationen;

b) Mittel zum Zugreifen auf die Datenbank in jeder der Postversendestationen, auf die zugegriffen wird;

c) Mittel zur Aufteilung der Datenbank bei jeder der Postversendestationen, auf die zugegriffen wird, in eine Vielzahl von Postverarbeitungskategorien, welche den Datenbanken der ausgewählten Postversendstationen gemeinsam sind;

d) einen Datenbankspeicherabschnitt bei der rechnergestützte zentralen Datenstation zum Speichern jeder der Postbearbeitungskategorien;

e) Mittel zur Vergrößerung jeder der Postbearbeitungskateogrien mit Postbearbeitungsdaten, welche von jeder Postversenderstation-Datenbank empfangen wurden;

f) Mittel zum Zugriff auf die Postbearbeitungskategorien in Übereinstimmung mit einer autorisierten Postversendestation-Anfrage; und

g) Mittel zur Übertragung von Information von der Postbearbeitungskategorie auf die zugegriffen wird wie angefragt von einer anfragenden Postversendestation, an die anfragende Postversendestation, damit die anfrangede Postversendestation ihre Post auf effizientere und wirtschaftlichere Weise bearbeiten kann.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass alle(!) diese Merkmale verwirklicht werden müsssen, um den Anspruch zu verletzen. Wie zweifelsfrei erkennbar ist, hat dieser Anspruch recht wenig mit dem von den Softwarepatentgegner „zusammengefassten“ Hauptanspruch zu tun.

Softwarepatent des Monats März - Patent 2

Softwarepatent des Monats März - Patent 3

Softwarepatent des Monats März - Patent 4

EP249293 – Prozessor-gesteuertes Anzeigegerät für Daten und/oder Graphik

Nosoftwarepatents verweist als Patentschrift auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Ansprüche keine rechtliche Bedeutung bezüglich des Schutzumfanges des erteilten Patents haben. Wie die Akte zeigt, wurde das Patent in einer eingeschränkten Fassung [→EP0249293 (B1)] erteilt und in einem Einspruchsverfahren noch weiter eingeschränkt. Die letztlich rechtswirksamen Ansprüche sind in der Veröffentlichungsschrift EP0249293 (B2) angegeben.

siehe auch