Der Begriff „Anspruchskategorie“ im Patentrecht bezieht sich auf die verschiedenen Arten von Patentansprüchen, die in einer Patentanmeldung enthalten sein können. Diese Kategorien definieren, was genau durch das Patent geschützt wird.
Vorrichtungsansprüche beziehen sich auf physische Gegenstände oder Geräte, die durch ihre räumlich-körperlichen Merkmale definiert sind.
Verfahrensansprüche beziehen sich auf eine Abfolge von Schritten oder Handlungen, die zur Herstellung eines Produkts oder zur Durchführung eines technischen Prozesses führen.
Verwendungsansprüche beziehen sich auf die spezifische Verwendung eines bekannten Erzeugnisses oder Verfahrens für einen neuen Zweck.
Computerprogrammansprüche beziehen sich auf spezifische Softwarelösungen oder Algorithmen.
Lässt sich die Erfindung in mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er wünscht.1)
Dabei berühren inhaltliche Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander – von Fällen missbräuchlicher Anmeldungen abgesehen – das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht.2)
Auch für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist.3) Denn wegen der unterschiedlichen Reichweiten der beiden Patentkategorien (§ 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG) ist eine mögliche Erleichterung einer künftigen Rechtsverfolgung nicht auszuschließen.4)
Im Übrigen sind der Verfahrensanspruch und der Vorrichtungsanspruch auch getrennt auf Patentfähigkeit zu prüfen und jeder der beiden Ansprüche kann im Verlauf der weiteren Entwicklung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ein unterschiedliches Schicksal nehmen.5)
Dabei ist es nicht Aufgabe des Anmelders, das für die Patentanmeldung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis darzulegen. Dieses folgt vielmehr regelmäßig bereits aus der Anmeldung selbst, mit der ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des Anmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll.6) Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsverfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen kann, die der gegebenen patentfähigen Lehre entspricht.7)
Die Beanspruchung eines Patents mit mehreren Patentansprüchen in mehreren Patentkategorien kann aus Gründen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ausnahmsweise als unzulässig angesehen werden, wenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus besonderen Grün-den keinerlei Interesse des Anmelders erkennbar ist8), wobei dieses fehlende Interesse durch die Erteilungsbehörde positiv festgestellt worden sein muss; auf bloße Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse kann die Versagung der Patenterteilung nicht gestützt werden.9)
Hinsichtlich des Kategoriewechsels [→ Anspruchskategorie] bestehen keine Bedenken, wenn ein ursprünglich auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch auf eine bestimmte Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt wird und wenn diese Verwendung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist.10)
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche