→ Ungerechtfertigte Alleinanmeldung eines Schutzrechts (Privatrecht)
Zur Anmeldung berechtigt sind grundsätzlich nur alle Miterfinder bzw. Rechtsteilhaber gemeinsam.
Derjenige, dem das Patent bzw. die Anmeldung materiell nur teilweise zusteht, handelt zwar grundsätzlich widerrechtlich, wenn er die Erfindung ohne Zustimmung der Miterfinder alleine anmeldet.
Allerdings kann der Miterfinder sein Recht nicht im Rahmen eines Einspruchs geltend machen. [→ Widerrechtliche Entnahme als Widerrufsgrund, weil ein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützter Einspruch gegen ein Patent mangels Einspruchsberechtigung unzulässig ist, wenn es sich beim Einsprechenden und Patentinhaber um Mitbesitzer der Erfindung, insbesondere Mitberechtigte handelt (BPatG - 11 W (pat) 5/13 - 12. Dezember 2013 - Fondue-Einrichtung - Leitsatz). Denn nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG müsste der wesentliche Inhalt des Patents den Unterlagen „eines anderen“ entnommen worden sein. Nach § 6 Abs. 2 PatG steht den Miterfindern das Recht auf das Patent jedoch nur gemeinschaftlich zu. Somit ist keiner der Miterfinder als bloßer Teilhaber ein „anderer“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG. Anders sieht es der BGH (vgl. BGH · Beschluss vom 22. Februar 2011 · Az. X ZB 43/08 - Rn 15) jedenfalls in dem Fall, dass es sich nicht um eine Auseinandersetzung unter Mitberechtigten handelt, sondern um einen Einspruch, mit dem der Einsprechende seine alleinige Berechtigung an der Erfindung geltend macht. In einer solchen Konstellation kann auch eine aktuell als Patentmitinhaber eingetragene Person in schutzwürdiger Weise am Widerruf des Patents interessiert sein. Dieses Interesse muss nicht notwendigerweise mit den Möglichkeiten zusammenhängen, Einfluss auf den Inhalt der Patentschrift bzw. die Formulierung der Patentansprüche nehmen zu können, sondern kann, was ebenfalls anerkennenswert ist, auch durch die Aussicht begründet sein, die Erfindung nach dem Widerruf allein zum Patent anmelden zu können (§ 7 Abs. 2 PatG).
Der Miterfinder kann sein Recht auf die Einräumung eines Mitrechtes an der Anmeldung bzw. dem Patent aber im Rahmen einer Vindikationsklage geltend machen.
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft