§ 13 der PatV legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest, die gemäß § 36 des Patentgesetzes (PatG) erforderlich ist.
§ 13 (1) PatV → Zeichenbegrenzung der Zusammenfassung
Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
§ 13 (2) PatV → Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung
In der Zusammenfassung kann die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
§ 13 (3) PatV → Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden, was Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung betrifft.
§ 13 (4) PatV → weggefallen
PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.