§ 31 (2) 2. Alternative des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung.
In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird [→Priorität], seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 [→ Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung] veröffentlicht worden ist.
§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).