Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 64) jedermann frei.
§ 31 (1) bis (4) PatG → Akteneinsicht in Patentanmeldungen
§ 31 (5) PatG → Akteneinsicht bei Geheimpatenten
§ 22 DPMAV → Akteneinsicht
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG steht die Einsicht in die Akten von Patenten jedermann frei.1)
Ein solcher Fall grundsätzlich freier Einsicht liegt vor, wenn die Einsicht in die Akte eines erteilten Patents begehrt wird. Hiervon sind die streitgegenständlichen Aktenteile, die im Rahmen des Einspruchsverfahrens von den Beteiligten zur Akte eingereicht worden sind, erfasst, denn die Akteneinsicht bezieht sich dem Grundsatz nach stets auf den gesamten Inhalt der Akten eines Patents, wobei zu den Akten eines erteilten Patents auch die Akten eines Einspruchsverfahrens gehören.2)
Ein Verzicht auf das Patent kann an der bestehenden freien Einsicht nichts ändern.3)
Die freie Einsicht wird nach der in der DPMAV zur Durchführung der Akteneinsicht erlassenen Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 auf Antrag durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akten gewährt.4)
Akteneinsicht in der Form der Übersendung von Kopien der patentamtlichen Akte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV ist auch für solche Aktenteile nicht ausgeschlossen, an denen als sog. Nichtpatentliteratur (NPL) Urheberrecht Dritter bestehen können.5)
Denn ein mit der patentamtlichen Herstellung und Übersendung von Kopien der streitgegenständlichen Aktenteile möglicherweise verbundener Eingriff in das ausschließlich dem Urheber zustehende Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung nach §§ 16, 17 UrhG ist von der Schrankenregelung des § 45 Abs. 1 UrhG gedeckt.6)
Die Berücksichtigung des Urheberrechts bei der Gewährung der Akteneinsicht folgt aus der - durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (PatNovG), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013 (BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362) - neu in das Patentgesetz eingefügten Bestimmung des § 31 Abs. 3b PatG, wonach die Akteneinsicht ausgeschlossen ist, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.7)
Patentrecht → Akteneinsicht
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz