§ 31 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Akteneinsicht bei Geheimpatenten.
In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt [→ Geheimpatent], kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 31 (1) bis (4) PatG → Akteneinsicht in Patentanmeldungen
§ 31 (1) S. 2 PatG → Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente
§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).