Änderung der Patentschrift bei Beschränkung

§ 61 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anpassung und Veröffentlichung der Patentschrift, wenn das Patent beschränkt aufrechterhalten wird.

§ 61 (4) PatG

Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

siehe auch

§ 61 PatG → Entscheidung über den Einspruch
Regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.