Abschriften der Beschwerdeschrift

§ 73 (2) Satz 2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen.

§ 73 (2) Satz 2 PatG

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

siehe auch

§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Regelt die Bereitstellung von Abschriften im Beschwerdeverfahren.