Zustellung im Beschwerdeverfahren

§ 66 (4) S. 2 MarkenG

Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 66 (4) S. 1 MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (4) S. 3 MarkenG → Formlose Mitteilungen im Beschwerdeverfahren

§ 66 (1) MarkenG → Beschwerde
§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht