Zuständigkeit der Überwachungsstellen

§ 134 (1) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die zuständigen Stellen für die Überwachung und Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

§ 134 (1) MarkenG

Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

siehe auch

§ 134 MarkenG → Überwachung
Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.