Zuständigkeit der Markenabteilungen für geographische Angaben

§ 130 (2) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die Zuständigkeit der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts für die Verfahren zu geographischen Angaben.

§ 130 (2) MarkenG

Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.