Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
§ 14 (3) Nr. 3 MarkenG → Verbot der Nutzung der Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung
§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers
→ Anbieten
→ Inverkehrbringen
→ Markenmässige Benutzung
Das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen.1)
Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.2)
Aus der Verwirklichung einer der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Handlungsmodalitäten folgt regelmäßig die Erstreckung des Verbots auf sämtliche in dieser Vorschrift genannten Verwertungshandlungen.3)
§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers