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Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ kann auch in einer Verwendung in der Werbung liegen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MarkenRL, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
Hierfür ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Zeichen in der Werbeanzeige selbst vorkommt. Die Aufzählung der Benutzungsformen in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie ist insoweit nicht abschließend.1)
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