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Das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen.1)
§ 14 Abs. 3 MarkenG → Wirkung des Markenschutzes
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