Widerspruchsgründe

§ 42 (2) MarkenG seit 14.01.2019

Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

  1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 [→ Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse],
  2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
  3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 [→ Agentenmarken],
  4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 [→ Entstehung des Markenschutzes] oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 [→ Geschäftliche Bezeichnungen] in Verbindung mit § 12 [→ Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang] oder
  5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13

gelöscht werden kann.

§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke

Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch [§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann darauf gestützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF).

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht