Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 41), 52) und 133) nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 [→ Zeitrang einer Marke] und 3 [→ Gleichrangige Rechte] bestimmt.
§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang