Veröffentlichung der geänderten Spezifikation für geographische Angaben

§ 130 (7) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Veröffentlichung der geänderten Spezifikation im Eintragungsverfahren für geographische Angaben.

§ 130 (7) MarkenG

Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.

siehe auch

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.