Veröffentlichung der Eintragung der Marke

§ 41 S. 2 MarkenG

Die Eintragung wird veröffentlicht.

§ 41 S. 1 MarkenG → Eintragung der Marke

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht