Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 [→ Verfall] genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54 [→ Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse].
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht