Grundsätzlich gilt im Markenwiderspruchsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 59 I, § 73 I MarkenG).
Gleichtzeitig hat das Widerspruchsverfahren aber auch Grundzüge eines streitigen Verfahrens, wodurch sich in der Praxis deutliche Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben. Insbesondere unterliegen interne Kenntnisse, Benutzungsfragen (§ 43 I MarkenG) und sonstige Fragen des Wettbewerbs und des Marktes dem Beibringungsgrundsatz.
Das Widerspruchsverfahren ist ein echtes Streitverfahren, das auer von der Amtsermittlung (§ 73 Abs. 1 MarkenG) von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten bestimmt wird. Es weist keine solchen verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf, die der gem 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeordnung entgegenstehen. 1)
Die Markenstelle ist nach § 31 Abs. 2 MarkenV (i. d. F. v. 11. Mai 2004, BlPMZ 2004, 301; früher § 28 Abs. 2 MarkenV) befugt, über die Widersprüche mehrer Widersprechender gemeinsam zu entscheiden. Die Vorschrift ist ohne weiteres auch im Erinnerungsverfahren anzuwenden, denn das Erinnerungsverfahren bildet mit dem Verfahren vor dem Erstprüfer eine Einheit (vgl. § 56 II i. V. m. § 64 MarkenG).2)
Eine „gemeinsame“ Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist (vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57). Eine einheitliche Entscheidung aber kann und muss, um wirksam zu werden, an jeden Beteiligten nur einmal zugestellt werden. Das ist eine verfahrenslogisch zwingende Folge der gemeinsamen Entscheidung im Sinne von § 31 Abs. 2 MarkenV.3)
Die mit der Entscheidung über den Widerspruch befaßten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzunehmen. Es ist allein Sache des Markeninhabers, das Warenverzeichnis dadurch umzuformulieren, daß er den Oberbegriff durch eine - gegebenenfalls hilfsweise - Teilverzichtserklärung einschränkt. (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02 - il Patrone/Il Portone; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04)
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht z.B. bei