Staatswappen und Hoheitszeichen

§ 8 (2) Nr. 6 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Ausschluss von Marken, die Staatswappen oder Hoheitszeichen enthalten.

§ 8 (2) Nr. 6 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

siehe auch

§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.