Schluß der mündlichen Verhandlung

§ 76 (6) S. 1 MarkenG

Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.

§ 76 (6) S. 2 MarkenG → Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung:
§ 76 (1) MarkenG → Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung
§ 76 (2) MarkenG → Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten
§ 76 (3) MarkenG → Anträge und Amtragsbegründung der Beteiligten
§ 76 (4) MarkenG → Erörterung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
§ 76 (5) MarkenG → Fragen des Senats

Hat nach § 69 MarkenG eine mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht stattgefunden, so ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) aufgrund der dort erörterten Sach- und Rechtslage zu entscheiden.1)

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Tatsachen können, auch wenn die Endentscheidung statt der Verkündung zugestellt werden soll (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten (§ 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG → Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) oder statt dessen mit Zustimmung der Beteiligten das schriftliche Verfahren angeordnet wird (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO).2)

Das gilt auch für die Tatsache des (teilweise) Erlöschens der Marke infolge eines (teilweisen) Verzichts des Markeninhabers.3)

siehe auch

§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht §§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums
3)
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZB 81/09 - Yoghurt-Gums; m.V.a. BGH, GRUR 2001, 337, 338 - EASYPRESS