§ 14 (6) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer Marke
§ 15 (5) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 20 (2) MarkenG, § 852 BGB → Restschadensersatzanspruch
Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann allerdings in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird1). Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist2). Die Feststellung der Schadensersatzpflicht besagt in diesen Fällen nur, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines Rechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat 3). Die Feststellung der weiteren zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen ist dann dem Betragsverfahren überlassen. Voraussetzung dafür, dass die Schadensersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festgestellten Verletzungshandlung festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden werden kann4). Es muss deshalb feststehen, dass auch noch nicht festgestellte, aber vom Urteilsausspruch mit erfasste Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I)).5)
Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt.6)
Die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung entbehren von der Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen ist, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden braucht.7)
§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung