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Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (2) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (3) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (4) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
Der Schadensersatzanspruch über § 15 MarkenG kann nur von einem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung geltend gemacht werden, da dieser durch Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung genauso ein ausschließliches Recht erwirbt, wie ein Erwerber eines Schutzes über § 4 MarkenG.
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
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