Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem Markeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund originärer Kennzeichnungskraft eingetragen worden ist. Insbesondere droht der wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen entfallen sind.1)
Entfallen nach Eintragung einer Marke auf Grund Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 III MarkenG nachträglich deren Voraussetzungen, so begründet dies keine Löschungsreife der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse.
Anders bei der nachträglichen Umwandlung zum Gattungsbegriff nach § 49 II Nr. 1 MarkenG. Die Eintragung einer verkehrsdurchgesetzten Marke kann aufgrund Verfall gelöscht werden, wenn diese sich später zu einem Gattungsbegriff wandelt.2)